Sollen auf einer Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder ausgeschlossen werden, ist es notwendig, die Namen der betroffenen Mitglieder in der Einladung zu nennen. Nur dann ist der Ausschluss gültig. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem konkreten Fall entschieden.
Die Mitglieder, die vom Ausschluss betroffen sind, müssen nämlich zuvor die Möglichkeit haben, in hinreichendem Umfang angehört zu werden. Außerdem sollten die übrigen Vereinsmitglieder die Möglichkeit haben, "durch ihr Erscheinen und eine gegebenenfalls erforderliche Vorbereitung auf den Gang der Mitgliederversammlung Einfluss zu nehmen". Dafür ist es unabdingbar, "dass die vom Ausschluss betroffenen Mitglieder, und nach allgemeiner Auffassung auch die weiteren Vereinsmitglieder, rechtzeitig mit der Ladung den Kern der erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis bekommen, mit denen ihr Ausschluss begründet werden soll".
OLG Brandenburg - Urteil vom 21.02.2006 - 11 U 24/05
Quelle: www.vereinsknowhow.de